Sobald ein Paket wieder zur Post oder zum Paketshop getragen wird, stellt sich eine ganz praktische Frage: Wer zahlt eigentlich für den Rückweg? Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um einen gesetzlichen Widerruf handelt oder um eine Rückgabe aus Kulanz, die der Shop freiwillig anbietet. Beide Fälle werden im Alltag oft vermischt, folgen aber unterschiedlichen Regeln.
Der gesetzliche Widerruf: Grundregel und Ausnahme
Bei einem fristgerechten Widerruf eines online geschlossenen Vertrags gilt in der EU grundsätzlich: Die Kosten der Rücksendung trägt die Käuferin oder der Käufer. Diese Regel greift allerdings nur, wenn der Händler in seiner Widerrufsbelehrung ausdrücklich und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass die Rücksendekosten beim Kunden liegen. Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Händler auf den Kosten sitzen, weil er seine Informationspflicht verletzt hat. Deshalb lohnt sich ein Blick in die Widerrufsbelehrung, bevor man eine Bestellung aufgibt, die man möglicherweise zurückschicken möchte.
Manche Händler entscheiden sich freiwillig dafür, die Rücksendekosten zu übernehmen, obwohl sie das nicht müssten – aus Wettbewerbsgründen ist das im deutschsprachigen Raum inzwischen weit verbreitet, ein Anspruch darauf besteht aber nicht automatisch. Ob ein Shop die Kosten übernimmt, steht in der Regel in den Versand- oder Rückgabebedingungen.
Was mit den Hinsendekosten passiert
Getrennt von der Rücksendung zu betrachten sind die ursprünglichen Versandkosten, mit denen die Ware zu Ihnen kam, die sogenannten Hinsendekosten. Diese muss der Händler bei einem wirksamen Widerruf grundsätzlich vollständig erstatten – und zwar auch dann, wenn er die Rücksendekosten dem Kunden auferlegen durfte. Eine Einschränkung gibt es, wenn beim Kauf eine teurere als die günstigste angebotene Standardversandart gewählt wurde, etwa ein Express-Versand: Dann muss der Händler nur den Betrag erstatten, der für die günstigste Standardlieferung angefallen wäre. Die Differenz zum teureren Versand bleibt beim Kunden.
Die gesamte Rückzahlung, also Kaufpreis und erstattungsfähige Versandkosten zusammen, muss der Händler spätestens vierzehn Tage nach Eingang der Widerrufserklärung leisten. Er darf die Zahlung zurückhalten, bis die Ware bei ihm eingegangen ist oder ein Nachweis der Rücksendung vorliegt, je nachdem, was zuerst passiert.
Sperrige und große Waren
Bei Möbeln, Elektrogeräten oder anderen sperrigen Artikeln, die per Spedition statt mit einem gewöhnlichen Paketdienst kommen, gelten praktische Besonderheiten. Der Händler muss Verbraucherinnen und Verbraucher über die voraussichtliche Höhe der Rücksendekosten informieren, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgeschickt werden kann. Manche Anbieter organisieren in solchen Fällen eine Abholung, andere verweisen auf einen Speditionsdienst, den der Kunde selbst beauftragen muss. Es lohnt sich, das vor dem Kauf sperriger Ware zu klären, um keine Überraschung zu erleben.
Rückgabe aus Kulanz ist etwas anderes
Neben dem gesetzlichen Widerruf bieten viele Shops eine freiwillige, oft großzügigere Rückgaberegelung an, etwa ein verlängertes Rückgaberecht von dreißig oder sechzig Tagen. Solche Kulanzregelungen sind reine Serviceleistungen des jeweiligen Unternehmens und unterliegen keinen gesetzlichen Mindeststandards. Wer die Ware in diesem erweiterten Zeitraum zurückschickt, sollte die genauen Bedingungen im Kleingedruckten des Shops nachlesen, denn hier kann der Anbieter frei festlegen, wer welche Kosten trägt und in welchem Zustand die Ware zurückkommen muss.
Praktische Hinweise für die Rücksendung
Damit eine Rücksendung reibungslos abläuft, helfen ein paar einfache Gewohnheiten:
- Originalverpackung möglichst aufbewahren, bis klar ist, dass die Ware passt oder gefällt
- Rücksendeschein und Retourenlabel des Shops verwenden, falls vorhanden, das erleichtert die Zuordnung
- Einen Versandbeleg oder eine Sendungsnummer aufbewahren, um die Rücksendung im Streitfall nachweisen zu können
- Bei teureren Artikeln einen Versand mit Sendungsverfolgung wählen
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in der EU. Im Einzelfall zählen immer die konkreten Versand- und Rückgabebedingungen des jeweiligen Shops sowie das Recht des Landes, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Wer sich vorab über einen Shop informieren möchte, findet allgemeine Hinweise auf unserer Seite So funktioniert es und in den häufigen Fragen.
Haeufige Fragen
Muss ich die Rücksendekosten immer selbst zahlen?
Nur wenn der Händler Sie vorab in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich darüber informiert hat. Fehlt dieser Hinweis, trägt der Händler die Kosten der Rücksendung.
Bekomme ich auch die ursprünglichen Versandkosten zurück?
Ja, bei einem wirksamen Widerruf muss der Händler die Kosten der Standardlieferung erstatten. Nur wenn Sie einen teureren Versand gewählt haben, bleibt die Differenz bei Ihnen.
Was gilt bei sperrigen Waren wie Möbeln?
Hier muss der Händler vorab über die voraussichtliche Höhe der Rücksendekosten informieren, weil ein normaler Paketversand oft nicht möglich ist. Häufig wird die Rücksendung über eine Spedition oder eine Abholung organisiert.
Ist eine verlängerte Rückgabefrist gesetzlich vorgeschrieben?
Nein, ein Rückgaberecht von dreißig oder mehr Tagen ist eine freiwillige Leistung des Shops. Es gelten dann die individuellen Bedingungen, die der Anbieter dafür festgelegt hat.